Helena Hodel
begleitet im Rahmen der Palliative-Care-Begleitgruppe Sterbende
Die FDP-Ortspartei Niederlenz hat eine Abstimmungsbeschwerde eingereicht. Sie moniert, dass die Positionen des Nein-Lagers beim Referendum zum Kunstrasenplatz in den Abstimmungsunterlagen nicht fair abgebildet werden.
Niederlenz «FDP Niederlenz reicht Abstimmungsbeschwerde zu Abstimmungsunterlagen ein»: Diesen Titel trägt eine Medienmitteilung, welche die Niederlenzer FDP am vergangenen Freitag, 20. Februar, versendete. Die Darstellung der Argumente in den behördlichen Abstimmungsunterlagen zum Kunstrasenplatz-Referendum entsprächen nicht den Anforderungen an eine sachliche und ausgewogene Information der Stimmberechtigten, heisst es darin. Deshalb hat die Partei beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau Beschwerde eingelegt.
«In den behördlichen Erläuterungen zur Referendumsabstimmung wird die Pro-Seite nicht nur ausführlicher, sondern auch gestalterisch und sprachlich attraktiver dargestellt», präzisiert Parteipräsidentin Anastasiia Vollmar auf Anfrage. Die Argumente des Ja-Lagers seien klar strukturiert, hervorgehoben und in positiver, aktiver Sprache formuliert, während die Gegenposition kürzer ausfalle.
Ein Blick ins Niederlenzer Abstimmungsbüchlein (Bilder) zeigt, dass tatsächlich Unterschiede in der Gestaltung bestehen. Die Ja-Argumente erstrecken sich über fast zwei Seiten, sind mit Zwischentiteln strukturiert und mit unterstrichenen sowie fett markierten Handlungsempfehlungen versehen. Die Nein-Argumente kommen dagegen praktisch unformatiert auf knapp einer Seite daher.
Die FDP ist mit den Abstimmungsunterlagen aber auch inhaltlich nicht zufrieden. So fehlten insbesondere vertiefte Angaben zur finanziellen Ausgangslage der Gemeinde im Verhältnis zu den geplanten Investitionen. Auch Hinweise auf bestehende Schulden, den tiefen Selbstfinanzierungsgrad der Gemeinde sowie die jährlichen Kosten der bestehenden Anlage würden nicht oder nur unzureichend thematisiert. Ebenso vermisse man eine Einordnung zur Nutzung des Projekts durch andere Vereine und zur Zusammensetzung des betroffenen Sportclubs, wie die FDP-Präsidentin weiter erklärt.
Die Partei macht zudem geltend, sie sei von Beginn an als geschlossenes Nein-Komitee aufgetreten, jedoch bei der Ausarbeitung der Abstimmungstexte nicht einbezogen worden. Der Gemeinderat habe die Erläuterungen ohne Mitwirkung eines Nein-Lagers verfasst.
Nun soll also das DVI untersuchen, ob die Abstimmungsunterlagen gegen das Sachlichkeitsgebot verstossen und damit die freie Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigen. Die FDP verlangt weiter, dass die Gemeinde angewiesen wird, die Abstimmungsunterlagen um eine «sachgerechte und ausgewogene» Darstellung der Gegenargumente zu ergänzen und diese rechtzeitig den Stimmberechtigten zuzustellen. Falls dies nicht mehr möglich sei, fordert die Partei eine Verschiebung der Urnenabstimmung vom 8. März 2026. Sollte die Abstimmung dennoch durchgeführt werden, sei ein allfälliger Ja-Entscheid wegen Verletzung der politischen Rechte für ungültig zu erklären.
Im Niederlenzer Gemeindehaus hat man von der Beschwerde Kenntnis genommen. «Der Gemeinderat bestätigt, dass gegen die betreffende Vorlage eine Beschwerde eingegangen ist. Er wurde von der zuständigen Instanz aufgefordert, eine Stellungnahme zu verfassen und einzureichen», schreibt Gemeindeschreiber Roland Suter auf Anfrage. Dazu, wer die fraglichen Abstimmungstexte verfasst hat, wie diese Zuständigkeit intern vergeben wird, ob die Texte vor der Veröffentlichung geprüft werden und ob die Komitees der einen oder anderen Seite beigezogen wurden, will sich die Gemeinde mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht äussern.
Gemäss § 15a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) ist der Gemeinderat zuständig für die Erstellung der Abstimmungserläuterungen zu kommunalen Vorlagen. Dabei hat er auch die Meinung wesentlicher Minderheiten zu berücksichtigen. Die Urheberkomitees von Volksinitiativen und fakultativen Referenden haben die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Weiteren Gruppierungen kommt dieses Recht nicht zu, wie Martin Süess, Leiter der Gemeindeabteilung beim DVI, auf Anfrage erklärt. Einen Anspruch darauf, die Abstimmungsunterlagen vor der Veröffentlichung einzusehen oder die Texte zu beeinflussen, gibt es gemäss kantonalem Recht nicht.
Was die inhaltlichen Anforderungen an Abstimmungsunterlagen betrifft, stütze sich der Kanton auf die Praxis des Bundesgerichts. Die Behörde sei dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben – wohl aber zur Sachlichkeit. Laut Süess gilt: Abstimmungserläuterungen genügen dem Gebot der Objektivität, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen. Unzulässig sei hingegen, für den Entscheid wichtige Elemente zu unterdrücken, bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder die Argumente gegnerischer Komitees falsch wiederzugeben.
Von Adrian Oberer
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